Pressemitteilung der
ZEIT Verlagsgruppe

5. August 2021

Hanseatisches Oberlandesgericht weist Forderung des Rechtsanwalts Alexander Stevens gegen die ZEIT endgültig zurück

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Forderung des Rechtsanwalts Alexander Stevens aus der Münchener Anwaltskanzlei „Stevens Betz Müller Zenger Rechtsanwälte GbR“ gegen die ZEIT auf Zahlung eines Honorars von 50.000 Euro endgültig zurückgewiesen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Der Beschluss vom 22. Juli 2021 erging einstimmig. Die Oberlandesrichter teilten Rechtsanwalt Stevens mit, die Angelegenheit habe „keine grundsätzliche Bedeutung“, die Berufung sei aussichtlos.

Rechtsanwalt Stevens hatte mit seiner Kanzlei die ZEIT verklagt, um von ihr die Anwaltskosten seiner Mandantin Jany Tempel erstattet zu bekommen. Tempel ist Zeugin im Strafverfahren gegen den Regisseur Dr. Dieter Wedel und hatte Stevens als Zeugenbeistand gewählt. Nach Stevens Behauptung sollen dadurch bis zu 50.000 Euro Beraterkosten entstanden sein. Jany Tempel war der Ansicht gewesen, die ZEIT schulde ihr die Erstattung dieser Kosten. Diesen vermeintlichen Anspruch hatte sie an die Kanzlei von Alexander Stevens abgetreten. Die ZEIT hatte dem stets widersprochen. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht teilen den Standpunkt der ZEIT.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat deshalb die Berufung von Rechtsanwalt Stevens gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2020 verworfen (Az. 6 U 45/20). Die Kanzlei „Stevens Betz Müller Zenger Rechtsanwälte GbR“ hat sämtliche Kosten beider Instanzen zu tragen.

Johanna Schacht
Pressesprecherin